Arbeiten mit Gefahrstoffen
(siehe auch SM-VA 004 - 1.6 - Umgang mit Gefahrstoffen)Der Umgang mit Gefahrstoffen und Zubereitungen und deren Verpackungen müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und entsprechend gekennzeichnet sein.
Der Einsatz von Gefahrstoffen ist rechtzeitig unter Vorlage der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter (in deutscher Sprache) mitzuteilen. Sofern erforderlich, sind notwendige Schutzmaßnahmen abzustimmen.
Bei Durchführung von Arbeiten obliegt dem Kontraktor die Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Gefahrstoffe. Werden im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten Gefahrstoffe freigesetzt, vermutet oder vorgefunden, ist ARCELOR BREMEN sofort zu unterrichten. Die Vorschriften des Gefahrstoffrechts sind einzuhalten.
Umfassen die Leistungen des Kontraktors auch den Abtransport der anfallenden Stoffe, hat er die einschlägigen Vorschriften des Umwelt-/ Arbeitsrechts zu beachten.
Arbeiten in gefahrstoffbelasteten Bereichen
Vor Aufnahme der Arbeit ist zu klären, ob mit Belastungen durch Gefahrstoffe zu rechnen ist.
Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen
Arbeiten, die den Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen mit einschließen, sind uns mitzuteilen. Das gilt auch für Nachweise über erforderliche Sachkunde, sicherheitstechnische Ausstattung und fachlich geeignetes Personal. Die behördlichen Anzeigen bleiben davon unberührt.
Sollten Personen mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen in Kontakt kommen, sind vor Beginn der Arbeiten alle notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Sicherheitsunterweisungen durchzuführen.