Absperrungen

(siehe auch SM-VA 004 - 4.15 - Absperrungen)

Gefahrstellen und -quellen sind durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Abgesperrte Bereiche dürfen von Unbefugten nicht betreten werden.

Zugelassen sind:
  • Absperrbaken,
  • Absperrketten,
  • Absperrböcke,
  • Absperrschranken,
  • mobile Bauzäune.
Absperrungen mit Trassierband ("Flatterband") sind verboten.